Satzung

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Satzung des Liederkranz Germania Süßen 1842 e.V.

Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Satzung auf die Nennung der weiblichen Form bei Bezeichnungen von Personen verzichtet. Alle Positio-nen stehen selbstverständlich sowohl weiblichen als auch männlichen Personen offen.


§ 1 • Name, Sitz, Eintragung und Geschäfts-jahr
(1) Der Verein, der Mitglied im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Liederkranz Germania Süßen 1842“ mit dem Zusatz e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Süßen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ulm eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 • Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Der Verein hält in seinen Chören regelmäßige Chorproben ab um sich auf musikalische Auftritte vorzubereiten und veranstaltet Konzerte. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

§ 3 • Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Führungsteams für ihre Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

(4) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(5) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 4 • Mitglieder
1) Der Verein besteht aus
a)    singenden Mitgliedern; singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
b)    fördernden Mitgliedern; förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selber zu singen.
c)    Ehrenmitgliedern; Ehrenmitglied kann eine Person sein, die sich um den Verein oder um das Chorwesen im Allgemeinen besondere Verdienste er-worben hat.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist beim Führungsteam schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Führungsteam. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum, das dem Mitglied mit der Aufnahmebestätigung vom Führungsteam mitgeteilt wird. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Führungsteams.

§ 5 • Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a)    durch freiwilligen Austritt
b)    durch Tod
c)    durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Führungsteam unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinte-ressen grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, mit sofortiger Wirkung durch das Führungsteam ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 • Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 7 • Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a)    die Mitgliederversammlung
b)    das Führungsteam (Vorstand)
c)    daneben kann das Führungsteam einen Beirat bestellen, der es bei seinen Aufgaben unterstützt und berät.

§ 8 • Die Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlung aller Mitglieder als oberstes beschlussfassendes Organ ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch das Führungsteam einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. In diesem Fall muss das Führungsteam dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgeben.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch das Führungsteam unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig.

(4) Die Versammlung wird vom Teamleiter „Interne Organisation“ geleitet. Ist der Teamleiter „Interne Organisation“ verhindert, so übernimmt dessen Stellvertreter die Leitung der Versammlung. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins und der Änderung der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Teamleiter „Öffentlichkeitsarbeit“ protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Führungsteams
b)    Wahl des Führungsteams für die Dauer von 2 Jahren
c)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren
d)    Wahl eines Jugendleiters
e)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie etwaiger Sonderumlagen
f)    Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Führungsteams
g)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und die Auflösung des Ver-eins
h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern
i)    Entgegennahme des Berichts der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.

(7) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Führungsteam einzureichen.

§ 9 • Das Führungsteam (Vorstand)
(1) Das Führungsteam besteht aus
a)    den vier Teamleitern der Teams „Interne Organisation“, „Finanzen“, „Öffentlichkeitsarbeit“ sowie „Projekte“
b)    den vier stellvertretenden Teamleitern.

(2) Die vier Teamleiter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Jeder Teamleiter ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Das Führungsteam führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Es bereitet die Mitgliederversammlungen vor und vollzieht ihre Beschlüsse.

(5) Die Mitglieder des Führungsteams werden auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Bestellung des jeweiligen Nachfolgers im Amt. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Führungsteams während einer Wahlperiode zurücktritt.

(6) Das Führungsteam fasst seine Beschlüsse in Teamsitzungen, die vom Teamleiter „Interne Organisation“ oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Führungsteams sind schriftlich niederzulegen und von allen vier Teamleitern zu unterzeichnen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren und via E-Mail getroffen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Teamleiters „Interne Organisation“.

§ 10 • Haftungsausschluss
(1) Die Haftung des Führungsteams gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11 • Datenschutzbestimmungen
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein dessen personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung sowie, soweit vom Mitglied freiwillig zur Verfügung gestellt, Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail). Diese Informationen werden in einem EDV-System unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Als Mitglied des Chorverbands Hohenstaufen, des Schwäbischen und des Deutschen Chorverbands ist der Verein verpflichtet, in erforderlichem Umfang persönliche Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Mitglieder des Führungsteams) und zu besonderen Anlässen (Ehrungen) werden Name, vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mailadresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein bzw. die Art der Ehrung übermittelt.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch das Führungsteam aufbewahrt.

§ 12 • Satzungsänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung die vorgesehenen Änderungen beigefügt sind.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 • Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind die Teamleiter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen der Stiftung „Jugendarbeit im Schwäbischen Chorverband“ zugewendet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung des Liederkranz Germania Süßen 1842 e. V. zu verwenden hat.

§ 14 • Inkrafttreten der Satzung
(1) Die vorliegende Neufassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26.01.2019 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 06.06.2019 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 30.01.2008, zuletzt geändert am 28.01.2012, außer Kraft gesetzt.
Stand: Juni 2019

 

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